Das kommt immer ganz auf den Einzelfall an. Während es bis vor wenigen Jahren noch erlaubt war, bei kurzzeitigen Dacharbeiten bis zu zwei Personentage ohne Gerüst zu arbeiten, hat sich das mit Erscheinen der BGV-C 22 radikal geändert. Diese Vorschrift besagt, das ab einer Traufenhöhe von 3 m «kollektive Sicherheitseinrichtungen» einzurichten sind. Unter kollektiven Sicherheitseinrichtungen versteht man zunächst einmal das normale Arbeits- und Sicherheitsgerüst, aber auch Fangnetze, Dachfanggerüste und andere Absturzsicherungen sind hier gemeint.
Ein Anseilschutz sichert jeweils nur eine Person, er ist hier also nicht gemeint.
Was viele nicht wissen, bei Verstößen gegen diese Regelung haftet nicht mehr der Unternehmer allein, auch der Bauherr wird als Mitverantwortlicher zur Kasse gebeten. Nach einem Arbeitsunfall in Folge dessen, vielleicht eine lebenslange Rente zu zahlen, da kommt ein hübsches Sümmchen zusammen.