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Dachreinigungen auf Wellplatten, allerdings auch auf Faserzementschindeln (sog. Kunstschiefer)  gestalten sich hinsichtlich der Reinigungsvorbereitung zunächst einmal kritisch.

Zunächst ist die einfache Frage zu klären, ob das Material mit Asbest versehen ist oder nicht!

Dabei zählen keine Bekundungen oder Vermutungen des Hausbesitzers oder etwa alte Rechnungen des Dachdeckers, einzige Entscheidungskriterien für eine mögliche Dachreinigung sind ein entsprechender Stempel auf der Rückseite der Platten, bzw. die mikroskopische Laboruntersuchung.

Bei einem Alter von 35 Jahren allerdings da kann man sich den Aufwand auch sparen. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass der Werkstoff Asbest enthält und deshalb eine Dachreinigung ausgeschlossen ist.  

Keine Dachreinigung auf asbesthaltigen Untergründen – TRGS 519

Für die Reinigung asbesthaltiger Untergründe gibt es eine gesetzliche Vorschrift, die TRGS 519. Zwar gilt sie nicht nur für Dachreinigungen, aber gerade hier ist sie vollumfänglich anwendbar. Gemäß dieser Vorschrift ist die Reinigung von Dächern durch Hochdruckwasserstrahlen streng verboten.

Das besondere an dieser Vorschrift ist, sie gilt nicht nur für Unternehmer, sondern für Jedermann.

Das bedeutet: Auch den Privatmann, der sein Dach selbst reinigt, erwarten empfindliche Strafen!

Wir reden hier nicht über einige hundert Euro, sondern über mehrere Tausend bis Zehntausend. Dachreinigungen asbesthaltiger Untergründe können sehr teuer werden. So wurde nach Messungen der Faserkonzentration schon mehrfach der komplette Austausch des Oberbodens behördlich angeordnet.

Warum sind Dachreinigungen bei Asbest so gefährlich?       

Ganz einfach. Bei Dachreinigungen durch Hochdruckreinigern zersplittert Asbest in kleinste Fasern, lungengängige und extrem scharfe Faserfragmente. Lungengängig bedeutet, sie sind so klein, dass sie in die Lungenbläschen eindringen und diese zerstören. Sie werden regelrecht zerschnitten. Da Asbest Fasern vom Körper nicht resorbiert werden können verbleiben sie dort, was zu Krebs führen kann. Das gemeine hierbei ist, bis der Krebs ausbricht vergehen meist 25 – 30 Jahre.  An seine Dachreinigung denkt da niemand mehr.

Die  Masse dieser kleinsten Faserfragmente kann nicht einmal mit Wasser benetzt werden. Die sehr hohe Oberflächenspannung des Wassers verhindert dies.

Zum Vergleich: Die normale Umweltbelastung an lungengängigen Asbest Fasern beträgt je nach Region ca. 60 – 70 Fasern je Kubikmeter Atemluft. Ein für einen normalgesunden Menschen ein völlig ungefährlicher Wert. Bei einer Dachreinigung allerdings schnellt dieser Wert auf über 150.000 Fasern herauf. Es wurden sogar schon Spitzenwerde von über 1.000.000 lungengängigen Asbest Fasern gemessen. Der Wind verteilt sie weiträumig. Darum sind Hochdruckreinigungen asbesthaltiger Dächer so gefährlich und mit Recht streng verboten.

Welche Ausnahmen bietet die TRGS 519? 

Unter bestimmten Umständen erlaubt die TRGS 519 eine Reinigung eines Dachwerkstoffes mit Asbest mit drucklosem Wasser und einem weichem Schwamm. Neben einem Sachkundenachweis bedarf es hierzu noch eines (mehrseitigen) schriftlichen Antrages und einer behördlichen Genehmigung.  Diese wird aber kaum noch erteilt.

Nachteile der «erlaubten» Reinigungsmethode

Für Dachreinigungen werden Genehmigungen nur noch selten erteilt. Durch die erforderliche Handarbeit  steigt der Zeitbedarf. Dieser treibt den Preis in die Höhe. Auch kann der Bewuchs bei dem nach TRGS 519 «erlaubten» Reinigungsverfahren auf Dächern nicht vollständig beseitigt werden. Es verbleiben zum Teil dicke Reste. Diese erfordern nicht nur einen großzügigen Einsatz von Bioziden, sie bleiben auch unter der nachfolgenden Beschichtung deutlich sichtbar.

Fazit bei Asbest: 

Das optische Ergebnis einer solchen Dachreinigung betrachten nicht nur wir als ungenügend. Es ist teuer und nur für wenig Geld mehr erhalten Sie eine Neueindeckung Ihres Daches. Zudem ist eine Neueindeckung in diesem Falle aus unserer Sicht eindeutig die umweltfreundlichere Lösung.

Wir lehnen Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Bedachungen generell ab.



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